# EU AI Act – Der Leitfaden für Schweizer Unternehmen

> EU AI Act für Schweizer Unternehmen: extraterritoriale Wirkung, Risikoklassen, GPAI, Pflichten für Anbieter und Betreiber, Bezug zu DSG und DSGVO.

- Quelle: https://www.sidd.swiss/einblicke/eu-ai-act-schweiz-leitfaden/
- Sprache: de-CH
- Veröffentlicht: 2026-05-24
- Stand: 2026-05-24
- Autor:in: Dr. Dr. Nino Jibuti
- Herausgeber: SIDD Institut für Datenschutz und Datensicherheit, eine Marke der Priverion GmbH, Zugerstrasse 32, 6340 Baar (ZG), Schweiz

## Einleitung

Die **Verordnung (EU) 2024/1689** – der EU AI Act – ist seit dem 1. August 2024 in Kraft. Sie ist die weltweit erste umfassende horizontale KI-Regulierung und betrifft Schweizer Unternehmen wesentlich häufiger als zunächst angenommen. Die Extraterritorialität nach Art. 2 erfasst jeden Anbieter, Importeur, Händler oder Betreiber eines KI-Systems, dessen Output in der Union genutzt wird – unabhängig vom Sitz des Anbieters. In der Praxis bedeutet das: Jedes Schweizer SaaS-Unternehmen mit EU-Kundschaft muss prüfen, ob es als Provider oder Deployer in der Pflicht ist.

Dieser Leitfaden bündelt die wichtigsten Anforderungen für Schweizer Unternehmen. Er deckt ab:

- Extraterritorialität und Schweizer Betroffenheit
- Die Risikopyramide (Verbotene, Hochrisiko-, Transparenz-, Minimalrisiko-Systeme)
- Die GPAI-Regelung für General-Purpose-AI-Modelle
- Den Zeitplan der gestaffelten Geltung 2025–2027
- Die Pflichten für Provider und Deployer
- Das Zusammenspiel mit DSG, DSGVO und sektoralen Schweizer Vorschriften

Wir bezeichnen Artikel der Verordnung mit ‚Art. X AI Act‘. Bei Doppelpflichten zur DSGVO weisen wir die Schnittstelle aus.

## Extraterritorialität und Schweizer Betroffenheit

Der AI Act greift nach **Art. 2 Abs. 1** bei vier Konstellationen:

1. Provider, die in der Union ein KI-System oder GPAI-Modell auf den Markt bringen oder in Betrieb nehmen – unabhängig vom Sitz.
2. Deployer (Anwender), die in der Union niedergelassen sind oder dort lokalisiert sind.
3. Provider und Deployer in einem Drittstaat, deren KI-Output in der Union genutzt wird.
4. Importeure, Händler, Bevollmächtigte, Hersteller (im Produktverbund) und betroffene Personen, die sich in der Union aufhalten.

Für ein Schweizer SaaS-Unternehmen mit deutscher Kundschaft, das z. B. einen KI-gestützten Lebenslauf-Screener anbietet, gelten somit:

- die vollständigen Provider-Pflichten (das System ist Hochrisiko nach Annex III Nr. 4),
- die Pflicht zur Benennung eines **Bevollmächtigten in der Union** nach Art. 22, sofern kein Importeur die Rolle übernimmt,
- die Registrierungspflicht in der EU-Datenbank nach Art. 49 (im Hochrisiko-Fall),
- die CE-Kennzeichnung nach Art. 48 und die Konformitätsbewertung nach Art. 43.

Schweizer Anbieter, die sich vollständig aus der EU heraushalten wollen, müssen vertraglich saubere Geofencing- und Ausschlussklauseln aufsetzen – sonst greift Art. 2 Abs. 1 lit. c über den Output.

## Die Risikopyramide

Der AI Act ordnet KI-Systeme einer von vier Risikostufen zu:

**1. Verbotene Praktiken (Art. 5):** Social Scoring, manipulativer Subliminal-Einsatz, biometrische Echtzeit-Identifikation im öffentlichen Raum (mit engen Ausnahmen), Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, ungezielte Sammlung von Gesichtsbildern aus dem Internet, Predictive Policing rein auf Profilbasis, Klassifikation natürlicher Personen anhand sensibler Merkmale. Diese Verbote gelten seit dem **2. Februar 2025**.

**2. Hochrisiko-Systeme (Art. 6 i. V. m. Annex I und III):** KI in regulierten Produkten (Annex I: Medizinprodukte, Maschinen, Spielzeug usw.) und KI in acht expliziten Anwendungsfeldern (Annex III): Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, essenzielle private und öffentliche Dienste (inkl. Bonitätsbewertung und Sozialleistungen), Strafverfolgung, Migration/Asyl/Grenzkontrolle, Justizverwaltung und demokratische Prozesse.

**3. Transparenzpflichten (Art. 50):** Chatbots müssen sich zu erkennen geben, KI-generierte Bilder/Video/Audio müssen als solche markiert werden (mit Ausnahmen, z. B. künstlerische Werke), Deepfakes brauchen klare Kennzeichnung, Emotionserkennungs- und Biometriesysteme müssen die Betroffenen informieren.

**4. Minimalrisiko:** Alles andere – kein verpflichtender Pflichtenkatalog, aber freiwillige Verhaltenskodizes sind vorgesehen.

## GPAI – General-Purpose-AI-Modelle

Mit den Artikeln 51 ff. AI Act führt der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung für **General-Purpose-AI-Modelle** ein. Diese erfasst Foundation Models wie GPT-4/5, Claude, Gemini, Mistral Large, Llama – also Modelle, die für eine Vielzahl unterschiedlicher nachgelagerter Aufgaben einsetzbar sind. Die Pflichten gelten seit dem **2. August 2025**.

Grundpflichten für alle GPAI-Provider (Art. 53):

- Technische Dokumentation
- Information für nachgelagerte Provider
- Urheberrechtspolicy
- Zusammenfassung der Trainingsdaten in einem von der AI-Office vorgegebenen Template

Verschärfte Pflichten gelten für **GPAI-Modelle mit systemischem Risiko** nach Art. 51 – Indikator ist u. a. eine Trainings­rechenleistung > 10^25 FLOPs. Diese Modelle unterliegen zusätzlich Model Evaluation, Adversarial Testing, Risk Tracking, Cybersecurity-Massnahmen und einer Meldepflicht für ernsthafte Vorfälle. Für Schweizer Unternehmen, die solche Modelle *nutzen* (Deployer), ist GPAI nur indirekt relevant – die Vorgaben treffen den Provider. Wer aber eigene Modelle baut oder Open-Source-Modelle finetuned und unter eigenem Namen vertreibt, kann selbst zum GPAI-Provider werden.

## Phasenplan der Geltung 2025–2027

Die Geltung des AI Act ist gestaffelt – die Übersicht der Schlüsselfristen ist die wichtigste Roadmap-Grundlage:

- **2. Februar 2025:** Verbote nach Art. 5 wirksam; allgemeine Bestimmungen und Begriffe (Kapitel I + II) gelten; AI Literacy-Pflicht nach Art. 4 für Provider und Deployer.
- **2. August 2025:** GPAI-Pflichten (Kapitel V); Notifizierungs- und Governance-Strukturen; Sanktionsregime (Art. 99–101); nationale zuständige Behörden müssen benannt sein.
- **2. August 2026:** Hauptgeltung – sämtliche Hochrisiko-Pflichten nach Annex III; Transparenzpflichten nach Art. 50; vollständige Konformitätsbewertung und Marktüberwachung.
- **2. August 2027:** Hochrisiko-Pflichten für Annex-I-Systeme (KI in regulierten Produkten wie Medizinprodukten, Maschinen, Spielzeug).

Die **AI Literacy-Pflicht (Art. 4)** ist die unterschätzteste Frist: Provider und Deployer müssen ihren Mitarbeitenden und beauftragten Personen ein angemessenes KI-Verständnis vermitteln. Für KMU bedeutet das einen schriftlichen Schulungsplan, dokumentierte Teilnahme und rollenbasierte Vertiefung. Ohne diesen Nachweis wird im Aufsichtsverfahren ein Verschulden vermutet.

## Pflichten für Provider und Deployer

Bei Hochrisiko-Systemen unterscheidet der AI Act streng zwischen **Provider** (wer ein System entwickelt oder unter eigenem Namen vertreibt) und **Deployer** (wer es im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nutzt). Provider-Pflichten (Art. 8–15):

- Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus
- Data Governance (Trainings-, Validierungs-, Testdaten)
- Technische Dokumentation (Annex IV)
- Aufzeichnungspflicht (Logging)
- Transparenz und Bereitstellung von Informationen an Deployer
- Human Oversight (Art. 14)
- Genauigkeit, Robustheit, Cybersecurity (Art. 15)
- Qualitätsmanagementsystem (Art. 17)
- Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung
- Registrierung in der EU-Datenbank (Art. 49)
- Post-Market-Monitoring (Art. 72)

Deployer-Pflichten (Art. 26 ff.):

- Verwendung nach Provider-Anweisung
- Human Oversight implementieren
- Eingangsdaten passend zur Zweckbestimmung
- Logging aufbewahren (≥ 6 Monate)
- Information der Betroffenen, wenn relevant
- Bei Anwendung mit Personenbezug: Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 26 Abs. 9; verweist auf Art. 35 DSGVO)
- Bei Beschäftigtenkontext: Information und ggf. Konsultation der Arbeitnehmer­vertretung

Bussen bis CHF 35 Mio. bzw. 7% des weltweiten Konzernumsatzes (Art. 99) – die höchste Stufe im EU-Recht überhaupt.

## Zusammenspiel mit DSG, DSGVO und CH-Sektorrecht

Schweizer Unternehmen, die KI mit Personenbezug einsetzen, unterliegen parallel mindestens drei Regimen:

**DSG:** Art. 21 DSG regelt automatisierte Einzelentscheidungen und gibt der betroffenen Person ein Recht auf menschliche Überprüfung. Art. 25 DSG verleiht ein Auskunftsrecht zur Logik. Eine DSFA nach Art. 22 DSG ist Pflicht bei hohem Risiko (KI fällt darunter). Der EDÖB hat 2023 und 2024 Leitfäden zu KI veröffentlicht – diese spezifizieren u. a., dass die blosse Existenz eines KI-Systems ohne erklärbare Logik in vielen Fällen unrechtmässig ist.

**DSGVO:** Art. 22 DSGVO (vergleichbar zu Art. 21 DSG), Art. 35 DSGVO (DSFA), Art. 5 (Datenminimierung – schwierig bei grossen Trainingsdatensätzen), Art. 6 (Rechtsgrundlage für Training und Inference), Art. 9 (besondere Kategorien) und Drittlandtransfer nach Kapitel V bei Nutzung US-amerikanischer Modellanbieter.

**Sektorale CH-Vorgaben:** FINMA hat 2023 die Aufsichtsmitteilung 08/2023 zu KI im Finanzsektor publiziert. Im Gesundheitswesen sind HMG und KVG relevant, im Beschäftigungsverhältnis Art. 328b OR (Persönlichkeitsschutz). Die Schweiz selbst hat 2024–2025 die Vernehmlassung zu einem nationalen KI-Gesetz mit Bezug auf das CoE-AI-Übereinkommen aufgenommen; ein finaler Gesetzestext wird nicht vor 2027 erwartet.

Praktisch heisst das: Wer DSGVO-konform ist und einen AI-Act-Compliance-Stack aufbaut, ist DSG-seitig fast vollständig abgedeckt.

## Wie SIDD unterstützt

SIDD begleitet Schweizer Unternehmen pragmatisch durch die AI-Act-Einführung. Wir beginnen mit einem Inventar Ihrer KI-Use-Cases, ordnen jeden in die Risikopyramide ein, klären die Provider-/Deployer-Rolle und leiten daraus den konkreten Pflichten­katalog ab. Unsere Datenschutzberatung in der Schweiz ([Datenschutzberater Schweiz](https://www.sidd.swiss/leistungen/datenschutzberater-schweiz)) deckt die DSG-Schnittstelle ab; für die EU-seitige DSGVO-Pflicht stellen wir bei Bedarf einen [DSGVO-DPO](https://www.sidd.swiss/leistungen/datenschutzbeauftragter-eu) und – wenn nötig – einen [EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO](https://www.sidd.swiss/leistungen/eu-vertreter).

Auf der technisch-sicherheitsseitigen Schiene bauen wir das benötigte Risikomanagement (Art. 9 AI Act) und die Cybersecurity-Anforderungen (Art. 15) in Ihr [ISMS](https://www.sidd.swiss/leistungen/isms-iso27001) ein und prüfen die Modellintegrität mit gezielten [Penetrationstests](https://www.sidd.swiss/leistungen/penetrationstest). Awareness und AI-Literacy nach Art. 4 vermitteln wir über unsere [Workshops](https://www.sidd.swiss/leistungen/it-sicherheits-workshop-kmu). Vereinbaren Sie eine erste Standortbestimmung über das [Kontaktformular](https://www.sidd.swiss/kontakt) oder fordern Sie unsere [Offerte](https://www.sidd.swiss/offerte) für ein vollständiges AI-Act-Implementierungspaket an.

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