Interaktiver Selbst-Check · EU- und UK-Vertretung

Brauche ich einen EU- oder UK-Vertreter?

Beantworten Sie vier Ja/Nein-Fragen und erfahren Sie, ob Ihr Unternehmen einen Vertreter nach Art. 27 DSGVO in der EU und, für britische betroffene Personen, einen UK-Vertreter nach UK GDPR benötigt. Das Ergebnis ist eine erste Orientierung, kein Rechtsrat und kein Ersatz für eine Einzelfallprüfung.

4 Fragen · sofortiges Ergebnis indikativ, kein Rechtsrat
Selbst-Check zum EU- und UK-Vertreter nach Art. 27 DSGVO und UK GDPR

In vier Fragen zur ersten Einordnung

Finden Sie in vier Fragen heraus, ob Ihr Unternehmen einen EU- und einen UK-Vertreter benennen muss, indikativ, nicht rechtsverbindlich.

Nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO gilt das europäische Datenschutzrecht auch für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU, wenn sie Personen in der EU gezielt Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten. Greift diese Marktortregel, verlangt Art. 27 DSGVO grundsätzlich einen schriftlich benannten Vertreter in der EU, der als Anlaufstelle für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden dient. Das UK GDPR enthält nach dem Brexit eine fast identische Regel und fordert für Personen im Vereinigten Königreich einen eigenen UK-Vertreter.

Dieser Selbst-Check ersetzt keine juristische Prüfung. Er gibt Ihnen eine erste, ehrliche Tendenz und einen Ausgangspunkt für das Gespräch. Alle Antworten bleiben in Ihrem Browser; es werden keine Eingaben übermittelt.

Braucht Ihr Unternehmen einen EU- oder UK-Vertreter?

Beantworten Sie alle Fragen mit Ja oder Nein. Sie erhalten sofort eine indikative Einordnung samt nächster Schritte.

Ist Ihr Unternehmen ausserhalb der EU und ausserhalb des UK niedergelassen, zum Beispiel in der Schweiz?
Bieten Sie Waren oder Dienstleistungen gezielt für Personen in der EU oder im UK an, oder beobachten Sie deren Verhalten, zum Beispiel über Tracking, einen Webshop oder eine App?
Verarbeiten Sie dabei personenbezogene Daten dieser Personen in der EU oder im UK?
Fehlt Ihrem Unternehmen eine eigene Niederlassung in der EU beziehungsweise im UK, die als Hauptniederlassung dienen könnte?

Warum SIDD für die EU- und UK-Vertretung

Die Vertretung ist mehr als eine Adresse. Sie braucht eine erreichbare Stelle, die rechtlich sauber antwortet, in der EU und im UK.

Benannte Stelle in EU und UK

Wir stellen die schriftlich benannte Kontaktstelle nach Art. 27 DSGVO in der EU und den entsprechenden Vertreter nach UK GDPR im Vereinigten Königreich, mit physischer Adresse, erreichbar für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden. Beide Vertretungen kommen aus einer Hand statt von zwei Anbietern.

Rechtlich geführt, CIPP/E

Anfragen von betroffenen Personen und Behörden werden nicht weitergeleitet, sondern rechtlich beantwortet. Die Vertretung wird von promovierten Juristinnen und Juristen mit CIPP/E geführt, die DSGVO und UK GDPR sicher anwenden und im Ernstfall richtig reagieren.

Mehrsprachig & unabhängig

Wir kommunizieren mit betroffenen Personen und Behörden in Deutsch, Französisch und Englisch, relevant für ein EU-weites Publikum und das Vereinigte Königreich. Als unabhängige Kanzlei beraten wir produktneutral und im Interesse Ihres Unternehmens.

Häufige Fragen zum EU- und UK-Vertreter

Was ist ein Vertreter nach Art. 27 DSGVO?

Ein Vertreter nach Art. 27 DSGVO ist eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen ohne EU-Niederlassung schriftlich benennt. Er dient als Anlaufstelle für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden zu allen Fragen der Verarbeitung und ist neben dem Unternehmen erreichbar, ohne dessen Verantwortlichkeit zu ersetzen.

Brauche ich beide, einen EU- und einen UK-Vertreter?

Das hängt von Ihrer Reichweite ab. Sprechen Sie Personen in der EU an, kann ein Vertreter nach Art. 27 DSGVO nötig sein; sprechen Sie zusätzlich Personen im Vereinigten Königreich an, verlangt das UK GDPR seit dem Brexit einen eigenen UK-Vertreter. Wer EU- und UK-Märkte bedient, braucht in der Regel beide. SIDD stellt beide Vertretungen aus einer Hand.

Was kostet eine EU- oder UK-Vertretung?

Die Kosten richten sich nach Reichweite, Datenvolumen und der erwarteten Zahl von Anfragen. Für ein konkretes Festpreisangebot nutzen Sie bitte das Offerte-Formular oder unser Kontaktformular; wir melden uns innerhalb eines Werktages mit einem auf Ihren Fall zugeschnittenen Angebot.

Gibt es Ausnahmen von der Vertreterpflicht?

Ja. Art. 27 DSGVO sieht eine Ausnahme für nur gelegentliche Verarbeitungen vor, die keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten umfassen und voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen; ähnlich beim UK GDPR. Auch Behörden sind ausgenommen. Ob eine Ausnahme greift, ist eine Rechtsfrage und im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, wir tun das für Sie.

EU- oder UK-Vertretung sauber aufsetzen?

Wir benennen Ihre Kontaktstelle nach Art. 27 DSGVO in der EU und Ihren Vertreter nach UK GDPR, rechtlich geführt, mehrsprachig und aus einer Hand.