Beantworten Sie vier Ja/Nein-Fragen und erfahren Sie, ob Ihr Unternehmen einen Vertreter nach Art. 27 DSGVO in der EU und, für britische betroffene Personen, einen UK-Vertreter nach UK GDPR benötigt. Das Ergebnis ist eine erste Orientierung, kein Rechtsrat und kein Ersatz für eine Einzelfallprüfung.
Finden Sie in vier Fragen heraus, ob Ihr Unternehmen einen EU- und einen UK-Vertreter benennen muss, indikativ, nicht rechtsverbindlich.
Nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO gilt das europäische Datenschutzrecht auch für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU, wenn sie Personen in der EU gezielt Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten. Greift diese Marktortregel, verlangt Art. 27 DSGVO grundsätzlich einen schriftlich benannten Vertreter in der EU, der als Anlaufstelle für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden dient. Das UK GDPR enthält nach dem Brexit eine fast identische Regel und fordert für Personen im Vereinigten Königreich einen eigenen UK-Vertreter.
Dieser Selbst-Check ersetzt keine juristische Prüfung. Er gibt Ihnen eine erste, ehrliche Tendenz und einen Ausgangspunkt für das Gespräch. Alle Antworten bleiben in Ihrem Browser; es werden keine Eingaben übermittelt.
Beantworten Sie alle Fragen mit Ja oder Nein. Sie erhalten sofort eine indikative Einordnung samt nächster Schritte.
Die Vertretung ist mehr als eine Adresse. Sie braucht eine erreichbare Stelle, die rechtlich sauber antwortet, in der EU und im UK.
Wir stellen die schriftlich benannte Kontaktstelle nach Art. 27 DSGVO in der EU und den entsprechenden Vertreter nach UK GDPR im Vereinigten Königreich, mit physischer Adresse, erreichbar für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden. Beide Vertretungen kommen aus einer Hand statt von zwei Anbietern.
Anfragen von betroffenen Personen und Behörden werden nicht weitergeleitet, sondern rechtlich beantwortet. Die Vertretung wird von promovierten Juristinnen und Juristen mit CIPP/E geführt, die DSGVO und UK GDPR sicher anwenden und im Ernstfall richtig reagieren.
Wir kommunizieren mit betroffenen Personen und Behörden in Deutsch, Französisch und Englisch, relevant für ein EU-weites Publikum und das Vereinigte Königreich. Als unabhängige Kanzlei beraten wir produktneutral und im Interesse Ihres Unternehmens.
Ein Vertreter nach Art. 27 DSGVO ist eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen ohne EU-Niederlassung schriftlich benennt. Er dient als Anlaufstelle für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden zu allen Fragen der Verarbeitung und ist neben dem Unternehmen erreichbar, ohne dessen Verantwortlichkeit zu ersetzen.
Das hängt von Ihrer Reichweite ab. Sprechen Sie Personen in der EU an, kann ein Vertreter nach Art. 27 DSGVO nötig sein; sprechen Sie zusätzlich Personen im Vereinigten Königreich an, verlangt das UK GDPR seit dem Brexit einen eigenen UK-Vertreter. Wer EU- und UK-Märkte bedient, braucht in der Regel beide. SIDD stellt beide Vertretungen aus einer Hand.
Die Kosten richten sich nach Reichweite, Datenvolumen und der erwarteten Zahl von Anfragen. Für ein konkretes Festpreisangebot nutzen Sie bitte das Offerte-Formular oder unser Kontaktformular; wir melden uns innerhalb eines Werktages mit einem auf Ihren Fall zugeschnittenen Angebot.
Ja. Art. 27 DSGVO sieht eine Ausnahme für nur gelegentliche Verarbeitungen vor, die keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten umfassen und voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen; ähnlich beim UK GDPR. Auch Behörden sind ausgenommen. Ob eine Ausnahme greift, ist eine Rechtsfrage und im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, wir tun das für Sie.
Wir benennen Ihre Kontaktstelle nach Art. 27 DSGVO in der EU und Ihren Vertreter nach UK GDPR, rechtlich geführt, mehrsprachig und aus einer Hand.