EU AI Act – Phasen, Pflichten, Fristen für CH-Unternehmen

5 Min. LesezeitZuletzt aktualisiert Von Dr Iur Dr Econ Nino Jibuti

Einleitung

Die Verordnung (EU) 2024/1689 – der EU AI Act – ist am 1. August 2024 in Kraft getreten, ihre Pflichten greifen jedoch in fünf gestaffelten Wellen zwischen Februar 2025 und August 2027. Schweizer Unternehmen mit EU-Bezug stehen damit nicht vor einem Big-Bang-Termin, sondern vor einem Fahrplan, der für jede Welle eigene Vorbereitungsschritte erfordert. Wer die Phasen nicht kennt, übersieht entweder akute Verbote, die seit Februar 2025 strafbewehrt sind, oder verschläft die Vorbereitung auf Konformitätsbewertungen, die erst im August 2026 oder August 2027 greifen.

Dieser Beitrag liefert die operative Sicht auf die Phasen:

  • Welle 1 (02/2025): Verbotene Praktiken nach Art. 5 und AI-Literacy-Pflicht nach Art. 4
  • Welle 2 (08/2025): Pflichten für General-Purpose-AI-Modelle (GPAI) nach Kapitel V
  • Welle 3 (08/2026): Hochrisiko-Systeme nach Annex III und Transparenzpflichten Art. 50
  • Welle 4 (08/2027): Hochrisiko-Systeme nach Annex I (Produktsicherheit)
  • Sandbox-Bestimmungen, Codes of Practice und nationale Governance-Strukturen
  • Was Schweizer Unternehmen jetzt konkret tun müssen

Der CH-Bezug ist nicht akademisch: Art. 2 Abs. 1 lit. c) AI Act bringt Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten in den Geltungsbereich, wenn der Output ihres KI-Systems in der Union verwendet wird. Eine Schweizer SaaS-Firma, die ein KI-gestütztes HR-Tool an eine deutsche GmbH liefert, fällt direkt unter den AI Act – unabhängig vom Bundesratsentscheid zur nationalen KI-Regulierung.

Welle 1 – Februar 2025: Verbote und AI-Literacy

Seit dem 2. Februar 2025 sind die Verbote aus Art. 5 unmittelbar anwendbar und können mit Bussen bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 3). Verboten sind u. a. unterschwellige Manipulationstechniken, das Ausnutzen von Vulnerabilitäten bestimmter Gruppen, Social Scoring durch öffentliche Stellen, Predictive Policing rein auf Profilingbasis, ungezieltes Scraping von Gesichtsbildern aus dem Internet, Emotion-Recognition am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen. Die Kommission hat am 4. Februar 2025 ergänzende Leitlinien (C(2025) 884 final) zu Art. 5 veröffentlicht, die Auslegungsfragen schliessen.

Parallel verlangt Art. 4 von Anbietern und Betreibern, dass alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit KI-Systemen umgehen, über ein ausreichendes Mass an „AI Literacy" verfügen. Diese Pflicht ist niedrigschwellig, aber durchsetzbar: in Personalakten und Schulungsregistern muss nachweisbar sein, dass relevante Mitarbeitende geschult wurden. Schweizer Unternehmen, die ChatGPT, Copilot, Claude oder andere generative Werkzeuge nutzen, brauchen ab Welle 1 eine dokumentierte interne Schulung mit Bestätigung.

Welle 2 – August 2025: GPAI und Codes of Practice

Seit dem 2. August 2025 greifen die Pflichten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen aus Kapitel V (Art. 51–55). Jeder Anbieter eines GPAI – das umfasst Foundation Models und ähnliche – muss technische Dokumentation für nachgelagerte Anbieter bereitstellen, Informationen über Trainingsdaten transparent machen, Urheberrechte einhalten und eine Policy zur Beachtung des EU-Urheberrechts vorlegen. Für GPAI mit „systemischem Risiko" (Schwellenwert vorerst 10²⁵ FLOPs Trainingsrechenaufwand) kommen Pflichten zu Model Evaluations, adversariellem Testing, Incident Reporting und Cybersecurity hinzu (Art. 55).

Der von der EU-Kommission und dem AI Office moderierte „General-Purpose AI Code of Practice" – fertiggestellt im Juli 2025 – konkretisiert diese Pflichten. Anbieter, die ihn unterzeichnen, dürfen sich auf eine Vermutung der Konformität berufen. Schweizer GPAI-Anbieter, sofern sie in der EU vermarkten, sollten den Code mindestens für ihre Compliance-Architektur als Referenz nutzen, auch ohne formelle Unterzeichnung. Für nachgelagerte Schweizer Unternehmen ist relevant, ob ihr GPAI-Lieferant (OpenAI, Anthropic, Google, Mistral, Meta, xAI) den Code unterzeichnet hat – die zugehörigen Transparenzberichte erleichtern eigene Compliance-Nachweise erheblich.

Welle 3 – August 2026: Hochrisiko-Systeme nach Annex III

Am 2. August 2026 wird der Hauptteil des AI Act anwendbar – insbesondere die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Annex III. Annex III listet acht Use-Case-Kategorien: Biometrie (sofern nicht verboten), kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen (inkl. Kreditscoring), Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Justiz und demokratische Prozesse. Ein typisches Schweizer KMU-Beispiel: ein automatisiertes Bewerber-Screening-Tool fällt unter Annex III Nr. 4 lit. a) und ist hochrisikobehaftet, unabhängig davon, ob der Anbieter in der EU sitzt oder die Schweiz.

Konkrete Pflichten für Anbieter von Hochrisiko-KI: Risikomanagementsystem (Art. 9), Data-Governance (Art. 10), technische Dokumentation (Art. 11, Anhang IV), Logging (Art. 12), Transparenz und Bedienungsanleitung (Art. 13), menschliche Aufsicht (Art. 14), Genauigkeit/Robustheit/Cybersicherheit (Art. 15), Qualitätsmanagementsystem (Art. 17), Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung (Art. 43, 48), Registrierung in der EU-Datenbank (Art. 49), Post-Market Monitoring (Art. 72) und Incident Reporting (Art. 73). Betreiber haben gesonderte Pflichten nach Art. 26 (u. a. Grundrechte-Folgenabschätzung für bestimmte Anwender nach Art. 27).

Welle 4 – August 2027: Annex I Hochrisiko

Am 2. August 2027 werden die Pflichten für Hochrisiko-KI, die als Sicherheitsbauteile in regulierte Produkte eingebettet ist (Annex I), anwendbar. Annex I listet zwanzig EU-Harmonisierungsrechtsakte, darunter die Maschinenverordnung 2023/1230, die Medizinprodukteverordnung 2017/745, die In-vitro-Diagnostika-Verordnung 2017/746, die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sowie sektorspezifische Regelwerke für Luftfahrt, Schiffahrt, Strassenfahrzeuge, Eisenbahn. Ein Schweizer Medizinprodukte-Hersteller, der ein MDR-Klasse-IIa-Gerät mit KI-Komponente in die EU exportiert, muss sowohl die MDR-Konformitätsbewertung als auch die AI-Act-Anforderungen integriert nachweisen.

Die längere Übergangsfrist bei Annex I anerkennt, dass die bestehenden Konformitätsbewertungsregime erst angepasst werden müssen. Schweizer Unternehmen sollten diese Frist nicht als Pause verstehen, sondern als Zeitfenster, um die AI-Anforderungen in die ohnehin laufenden MDR-, MR- oder UNECE-Prozesse zu integrieren. Wer 2027 noch zwei separate Konformitätsakten führt, hat verloren.

Sandboxes, nationale Governance und Vollzug

Art. 57 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, bis 2. August 2026 mindestens eine regulatorische AI-Sandbox einzurichten. Die Sandbox erlaubt KI-Anbietern, ihre Systeme unter Aufsicht der zuständigen Behörde zu testen, ohne dass aufsichtsrechtliche Folgen unmittelbar drohen. KMU und Start-ups erhalten bevorzugten und kostenlosen Zugang (Art. 62). Für Schweizer Anbieter relevant: nach Art. 57 Abs. 11 können auch Drittstaatsanbieter teilnehmen, sofern sie über einen EU-Bevollmächtigten verfügen.

Auf EU-Ebene koordiniert das im Februar 2024 gegründete AI Office innerhalb der Kommission die Anwendung, insbesondere für GPAI. Auf nationaler Ebene benennen die Mitgliedstaaten Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Stellen. In Deutschland zeichnet die Bundesnetzagentur, in Österreich die KommAustria, in Frankreich CNIL und ANSSI mit. Die Zusammenarbeit mit den nationalen Datenschutzaufsichten (in der Schweiz: EDÖB) ist nach Art. 74 Abs. 8 vorgesehen, wenn Hochrisiko-KI personenbezogene Daten verarbeitet.

Was Schweizer Unternehmen jetzt tun sollten

Erstens: ein KI-Inventar führen. Welche KI-Systeme nutzt das Unternehmen – als Anbieter, als Betreiber, als Importeur, als Händler? Jede Rolle löst andere Pflichten aus. Zweitens: jede KI klassifizieren – verboten, hochrisikobehaftet (Annex I oder III), mit Transparenzpflichten nach Art. 50 (Chatbots, Deepfakes, Emotion Recognition), GPAI, oder unkritisch. Drittens: prüfen, ob das Unternehmen unter Art. 2 Abs. 1 lit. c) fällt, weil Output in der EU genutzt wird – das ist bei B2B-SaaS, Datenanalyse, ML-Modellen-as-a-Service der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Viertens: AI-Literacy-Schulung aufsetzen, mit Schulungsregister und Wirksamkeitsnachweis. Fünftens: bei GPAI-Anbietern abklären, ob sie den Code of Practice unterzeichnet haben, und die Transparenzdokumentation einsammeln. Sechstens: für Hochrisiko-Systeme bis Q2 2026 die zehn Kernartefakte vorbereiten (Risk Management File, Data Governance Plan, Technical Documentation nach Anhang IV, Logging-Konzept, Bedienungsanleitung, Human Oversight Design, Robustness Tests, QMS-Dokumentation, Konformitätsbewertungsplan, Registrierungsentwurf für die EU-Datenbank). Wer im Juli 2026 anfängt, schafft das nicht.

Wie SIDD unterstützt

Der AI Act ist nicht ein einziges Compliance-Projekt, sondern eine Serie gestaffelter Pflichten, die in den nächsten 18 Monaten greifen. SIDD strukturiert die Vorbereitung entlang der vier Wellen: AI-Inventar und Rollenklassifikation, AI-Literacy-Curriculum, GPAI-Lieferantenanalyse, Hochrisiko-Konformitätsdossier. Wir verbinden die Anforderungen mit den bestehenden Datenschutz- und Informationssicherheits-Frameworks (DSGVO, DSG, ISO 27001), damit Sie nicht parallele Silos aufbauen. Vertiefung zur Schweizer Perspektive finden Sie im EU-AI-Act-Leitfaden für die Schweiz und zur Schnittstelle mit den Datenschutzregimen unter AI Act × DSG × DSGVO. Für eine Standortbestimmung sprechen Sie uns über das Kontaktformular an; eine konkrete Offerte zur Begleitung des AI-Act-Programms beantragen Sie über unser Offerte-Formular. Eine erste Standortbestimmung ergänzen unsere Leistungen zur DSGVO-DPO-Begleitung sinnvoll.

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EINBLICK

Künstliche Intelligenz
24. Mai 2026
Dr. Dr. Nino Jibuti
Welche Pflichten des EU AI Act ab wann gelten: Verbote, KI-Kompetenz, GPAI-Modelle und Hochrisiko-Systeme, und was Schweizer Unternehmen jetzt tun sollten.

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